Satzung des Aktivgemeinschaft Buchen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „ Aktivgemeinschaft Buchen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen und es soll eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung beantragt werden.

2. Er hat seinen Sitz in Buchen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Buchen und ihr Einzugsgebiet.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Buchen interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes, der freien Berufe, der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen ( z.B. Werbeveranstaltungen wie den seit langen Jahren bekannten „Buchener Goldener Mai“ oder den „ Autoherbst mit Oldtimerschau“ ) um das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Buchen zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Der Verein wird im Sinne der Gemeinnützigkeit geführt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Buchen und deren Einzugsgebiet haben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Das Mitglied soll den Verband in seinen Aufgaben nach besten Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Verbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was dem gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seinen Ideen schadet.

5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Austrittsfrist von sechs Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

8. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zur Kostendeckung können ferner Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand zählt bis zu sieben Mitglieder und besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) zwei Zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Pressesprecher und Schriftführer
e) zwei Beisitzern

2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

6. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und die Zweiten Vorsitzende. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes. Es sind schriftliche Aufzeichnungen im Sinne eines Ergebnisprotokolls anzufertigen.

§ 8 MitgIiederversammIung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch jedes zweite Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen (bei schnellen wichtigen Entscheidungen kann der Erste Vorsitzende unter einhalten der Frist die Mitgliederversammlung alleine einberufen). Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstands
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
d) die Beschlussfassung über den Etat
e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt).

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 Ausschüsse

1. Zur Ausführung von Werbeveranstaltungen wird ein Werbeausschuss gegründet. Der komplette Vorstand hat Sitz und Stimme im Werbeausschuss. Der Werbeausschuss kann von jedem Ausschussmitglied formlos und kurzfristig (ohne Einhaltung einer Frist) für seine Aufgabenerfüllung einberufen werden.

2. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstands können durch den Vorstand weitere Ausschüsse gebildet werden.

3. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstands sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Ausschüsse unterstehen dem Vorstand. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands. Für finanzielle Ausgaben ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Der Vorstand kann die Ausschüsse mit einfacher Mehrheit auflösen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziff. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Verein kann desweiteren aufgelöst
werden, sobald ihm weniger als sieben Mitglieder angehören. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.). Die verbleibenden Mitglieder beschließen im Falle der Vereinsauflösung über die Verwendung des Vermögens. Das Vermögen muss einem gemeinnützigen Zweck oder einem gemeinnützigen Verein zugute kommen. Im Zweifelsfalle geht es an die Stadt Buchen über.